Sind Fernsehaufnahmen von Gerichtsverhandlungen zulässig?
13. Mai 2009 | Autor: Dr. Tobias Gostomzyk | Keine Kommentare Artikel drucken
Zur Litigation-PR-Beratung gehört zu wissen, wann Fernsehkameras während Gerichtsverhandlungen zugelassen sind: Zwar sind bewegte Bilder einerseits für die Berichterstattung notwendig, andererseits aber ein Risiko für die Wahrnehmung von Prozessbeteiligten: Der Aktenordner vor dem Gesicht des Angeklagten, das siegessichere Victory-Zeichen in die Kamera oder offensichtlich mangelnder Ernst ergeben nicht wirklich vorteilhafte Bilder. Welche Fernsehaufnahmen sind also rechtlich zulässig – und welche nicht?

Quelle: photo_munki auf flickr unter CC-Lizenz
§ 169 S. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) bestimmt, dass Gerichtsverhandlungen grundsätzlich öffentlich sind. Diese Öffentlichkeitsmaxime sichert Journalisten die Teilnahme an Gerichtsverfahren, sofern keine gesetzliche Ausnahme besteht (vgl. etwa §§ 170 ff. GVG, § 48 JGG). § 169 S. 1 GVG erlaubt einzig, das Prozessgeschehen durch Zeichnungen und Fotografien („Standbildfotos“) zu visualisieren. Dagegen untersagt § 169 S. 2 GVG ausdrücklich, Rundfunkaufnahmen in Ton und Bild zum Zwecke der öffentlichen Vorführung zu fertigen. Das gilt sowohl während der Verhandlung als auch während der Urteilsverkündung. Bewegte Bilder sind deswegen im Sitzungssaal grundsätzlich nur – Ausnahmen gelten etwa bei Verhandlungen vor dem Bundesverfassungsgericht – und unter der Achtung der Rechte Dritter bis zum Einzug der Richter sowie in den Verhandlungspausen erlaubt (dazu grundlegend etwa BVerfGE 103, 44 ff. – erläuternd Gostomzyk, JuS 2001, S. 228 ff. – oder BVerfGE 91, 125 ff.). Journalisten dürfen also während Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündungen zusehen und zuhören und sind berechtigt, die aufgenommenen Informationen mit Hilfe von Printprodukten, des Rundfunks oder anderer elektronischer Medien zu verbreiten.
Obwohl diese Grundregel leicht erscheint, gibt es immer wieder Auseinandersetzungen darüber, ob Rundfunkaufnahmen angefertigt werden dürfen oder nicht. Einige Fälle aus den letzten drei Jahren: Die 8. Große Strafkammer des Landgerichts Münster ordnete in einem Verfahren gegen Ausbilder der Bundeswehr an, Fernsehteams aus dem Gerichtssaal zu verbannen. Aufnahmen der Strafrichter sollte es nicht geben. Dagegen klagte das ZDF erfolgreich vor dem Bundesverfassungsgericht (Beschluss v. 19.12.2007, Az. 1 BvR 620/07), das nach gewohnter Rechtsprechung Ton- und Bildaufnahmen vor Beginn und nach Schluss der Verhandlung als zulässig ansah: „Gerichtsverhandlungen, auf die ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit gerichtet ist, sind Ereignisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte; der Schutz des Persönlichkeitsrechts der daran Beteiligten fordert daher kein völliges Filmverbot“.
Sitzungspolizeiliche Anordnungen dürfen erst nach Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit und entgegenstehender Schutzinteressen (etwa Persönlichkeitsrechte, faires Verfahren, Funktionsfähigkeit der Rechtspflege) ergehen. Verhältnismäßig kann es aber im Einzelfall sein, Bildaufnahmen zu anonymisieren.
In einem anderen Verfahren wollten die Richter der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Oldenburg den Sitzungssaal erst betreten, wenn keine Filmaufnahmen zu befürchten seien. Diesmal erwirkte der Norddeutsche Rundfunk eine einstweilige Anordnung in Karlsruhe (Beschluss v. 07.06.2007, Az. 1 BvR 1438/07). Dagegen beugten sich die Strafrichter nur widerwillig: Für die Fernsehaufnahmen betraten sie „hemdsärmelig“, in Zivil, den Gerichtssaal – und zogen ihre Roben erst später an.
Auch der Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) konnte im Streit um die Fernsehberichterstattung aus einer Gerichtsverhandlung einen Teilerfolg erzielen: Der Sender hatte eine einstweilige Anordnung angestrengt, um sich gegen einige sitzungspolizeiliche Maßnahmen zur Wehr zu setzen. Das Landgericht Berlin hatte dem rbb verboten, nach der Hauptverhandlung und in den Sitzungspausen zu drehen. Dagegen entschied das Bundesverfassungsgericht, dass der Angeklagte auch weiterhin anonymisiert gezeigt werden darf. Auch seien Anordnungen nicht gerechtfertigt, welche in ihrer Gesamtheit zu einem vollständigen Drehverbot der Prozessbeteiligten geführt hätten (Beschluss v. 03.04.2009, Az. 1 BvR 654/09).
Als letztes Beispiel sei die Entscheidung zu Laptops benannt: Journalisten kann die Benutzung von Laptops im Gerichtsaal während der Verhandlung verboten werden. Damit lehnten die Karlsruher Richter den Eilantrag eines Journalisten im sog. Holzklotz-Prozess ab. Begründung (Beschluss v. 03.12.2008, Az. 1 BvQ 47/08): Moderne Laptops verfügten teils über Kameras und Mikrofone. So ließen sich Rundfunkaufnahmen erstellen. Das aber liefe § 169 S. 2 GVG zuwider. Demgegenüber werde die Pressefreiheit nur marginal eingeschränkt.
Neben dem Ausschluss von Rundfunkaufnahmen statuiert das GVG weitere Ausnahmen vom Grundsatz der Öffentlichkeit: Das gilt unter Umständen, wenn der intime Lebensbereich von Prozessbeteiligten betroffen ist (§ 171b GVG) oder etwa eine Person unter 16 Jahren vernommen wird (§ 172 Nr. 4 GVG). Auch wenn wichtige Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnisse während des Verfahrens zur Sprache kommen, kann das den Ausschluss der Öffentlichkeit rechtfertigen (§ 172 Nr. 3 GVG). Wichtig für Litigation-PR ist dabei, dass Prozessbeteiligte befugt sind, den Ausschluss der Öffentlichkeit zu beantragen (§ 174 Abs. 1 Satz 1 GVG). So gibt es auch hier ein gesetzliches Instrument, um Gerichtsverhandlungen zugunsten schutzwürdiger Interessen der Wahrnehmung der Öffentlichkeit zu entziehen.
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