Litigation-PR : der Blog

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Buntstift statt Kamera

9. Juli 2009 | Autor: Dr. Tobias Gostomzyk | 1 Kommentar Artikel drucken

Gerichtszeichnung von Martin Burkhard

Bilder sind für das Fernsehen, aber auch für Netz- und Printmedien zentral (vgl. auch BVerfGE 103, 44, 66). Das gilt insbesondere für Bilder von aktuellen Geschehnissen. Deutlich wird das etwa daran, dass 1965 die Gerichtszeichnung zur Bebilderung von Fernsehberichten eingeführt wurde, nachdem zuvor Kameras der Zugang zu Hauptverhandlungen vor Gericht untersagt wurde. Dadurch ließ sich weiter in Bildern berichten. Denn gemäß § 169 Satz 2 GVG ist dem Rundfunk verwehrt, Originaltöne und -bilder herzustellen, zu verwenden und zu verarbeiten. Damit ist insbesondere das Fernsehen an der Visualisierung seiner Berichterstattung unter Nutzung von Bewegtbildern nach der Eröffnung von Gerichtsverhandlungen gehindert. Lediglich Zeichnungen und Fotografien („Standbildfotos“) sind nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts erlaubt, soweit sie nicht durch sitzungspolizeiliche Maßnahmen ausgeschlossen werden.

Gerichtszeichnung von Martin Burkhard

Bei umsichtiger Litigation-PR ist das Bild-Bedürfnis von Medien zu beachten: Welche Bilder von Gerichtsverhandlungen könnten entstehen? Welche Motive könnten Beteiligte Journalisten anbieten? Das gilt nicht nur für Gerichtsverhandlungen selbst, sondern etwa auch den Weg ins Gerichtsgebäude.

Warum brauchen Medien Bilder? Bilder lassen sich regelmäßig mit einem geringeren geistigen Aufwand erfassen als Texte. Zugleich binden sie gesteigert Aufmerksamkeit, indem sie – gerade als Blickfang oder Ablenkung – emotionalisieren, also neuronal abrufbares Schemawissen mobilisieren (dazu etwa Singer, Das Bild im Kopf – ein Paradigmenwechsel, in: Ganten, Detlef (Hrsg.), Gene, Neurone, Qubits & Co. Unsere Welten der Information, Stuttgart 1999, S. 267 ff.), und über eine hohe Suggestionskraft verfügen. Auch kommt ihnen eine große Einprägsamkeit zu. So sind sie ein nützliches Instrument, um im medialen Wettbewerb Aufmerksamkeit effektiv zu binden. Inzwischen reagieren selbst oberste Gerichte auf den Wunsch nach greifbarer Visualisierung. Damit sind nicht nur sog. Pool-Lösungen für Fernseh- und Fotojournalisten gemeint – also, dass ausgewählte Journalisten Bildaufnahmen fertigen und diese allen anderen Journalisten zur Verfügung stellen. Vielmehr beherbergt beispielsweise der US-Supreme-Court einen Geschenkladen, der unter anderem Postkarten, Kaffeetassen und Whiskeygläser mit dem Emblem des Gerichts vertreibt. Auch das Bundesverfassungsgericht präsentiert der Öffentlichkeit seine Richter zumindest durch Portraitfotos und Gruppenaufnahmen der beiden Senate auf seiner Internetseite. Auch diese Bilder dienen der Visualisierbarkeit des Gerichts.

Hinweis zum Zeichner

Die Gerichtszeichnungen stammen allesamt von Diplom-Designer Martin Burkhardt, www.martinburkhardt.de. Für die freundliche Überlassung sei ihm herzlich gedankt!

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Kommentare

Ein Kommentar zu “Buntstift statt Kamera”

  1. IP|Notiz - IP|Webnotizen III
    Juli 28th, 2009 @ 10:58

    [...] Kunst: Buntstift statt Kamera im Gericht [...]

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