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Sieben Punkte zur Verdachtsberichterstattung

Wir freuen uns, einen Beitrag von Thomas Mike Peters [1], Mitbegründer des Blogs Telemedicus [2], veröffentlichen zu dürfen. Telemedicus widmet sich Rechtsfragen der Informationsgesellschaft. Sein Beitrag soll einen kurzen Überblick zur Verdachtsberichterstattung vermitteln. Wiederum gilt: die Causa „Kachelmann“ lässt grüßen:

1. Verdachtsberichterstattung ist ein Privileg der Medien. Grundsätzlich darf bereits über den  Verdacht einer Straftat oder eines sonstigen Missstandes berichtet werden, wenn daran ein besonderes öffentliches Informationsinteresse besteht. Weil das wiederum zur öffentlichen Vorverurteilung führen kann, gelten hierfür besondere Sorgfaltsmaßstäbe:

Über einen Verdacht darf nur dann berichtet werden, wenn an der Information ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit besteht.  Hierzu ist es grundsätzlich notwendig, dass es sich um einen aktuellen Fall schwerer oder in anderer Weise hervorstechender Kriminalität handelt. In Einzelfällen kann aber auch ein Fall von kleiner oder mittlerer Kriminalität ein solcher Sachverhalt sein, der von öffentlichem Interesse ist und eine Verdachtsberichtserstattung rechtfertigt (LG Köln, AfP 2003, 563, 564).

2. Grundsätzlich kann auch ein sich später als falsch herausstellender Verdacht zum zulässigen Gegenstand der Berichterstattung gemacht werden. Allerdings sind an die Recherche erhöhte Anforderungen zu stellen: Es ist insbesondere eine Eigenrecherche vorzunehmen. Eine Bezugnahme auf das „Hörensagen“ ist demgegenüber genauso wenig ausreichend, wie eine einfache Bezugnahme auf ansonsten privilegierte Quellen (Nachrichtenagenturen, aber auch Pressemitteilungen der Justiz). Auch solche Quellen müssen in diesem Fall so weit wie möglich nachrecherchiert werden. Es muss insbesondere geprüft werden, ob eine Verlautbarung aus jenen Quellen nicht ihrerseits den geschützten Rahmen einer Verdachtsberichterstattung sprengt, etwa durch eine buchstäbliche öffentliche Vorverurteilung.

3. Im Zuge einer Verdachtsberichterstattung müssen stets auch Tatsachen und Argumente Berücksichtigung finden, die für die Unschuld des Betroffenen streiten (BVerfGE 35, 202, 232 = https://www.telemedicus.info/urteile/90-1-BvR-53672.html [3]). Insbesondere muss dem Betroffenen Möglichkeit zur Stellungnahme geboten werden (BGH, NJW 2000, 1036, 1037 m.w.N. = BGHZ 143, 199 ff. = https://lexetius.com/1999,317 [4]). Der Betroffenen muss Gelegenheit haben, sich zu dem konkreten Verdacht zu äußern. Weiter muss diese Stellungnahme in die Berichterstattung eingehen.

4. Die Verdachtsberichterstattung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten. Sie darf nicht den Eindruck erwecken, der Betroffene sei schon überführt. Eine durch Sensationslust gerprägte, bewusst einseitige oder verfälschende Darstellung ist unzulässig (BVerfG, NJW 2009, 350 ff. = https://www.bverfg.de/entscheidungen/qk20081127_1bvq004608.html [5]; Ziffer 13   Pressekodex [6]). Somit ist beispielsweise auf die Bezeichnung „mutmaßlicher Täter“ zurückzugreifen.

Im Verdachtsstadium ist eine identifizierende Berichterstattung wegen der Prangerwirkung für den Betroffenen nur dann zulässig, wenn in der Identität des Betroffenen ein eigener Informationswert liegt (BVerfG, NJW 2009, 350 ff. = https://www.bverfg.de/entscheidungen/qk20081127_1bvq004608.html [5]; BGH, NJW 2000, 1036, 1037 m.w.N. = BGHZ 143, 199 ff. = https://lexetius.com/1999,317 [4]) und sie sich an die bereits genannten publizistischen Grundsätze hält. Das bedeutet: Die Zulässigkeit einer  Verletzung der persönlichen Sphäre eines mutmaßlichen Täters durch eine Verdachtsberichterstattung wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Mit der Folge,  dass stets eine Einzelfallentscheidung notwendig ist, wann eine Berichterstattung unter Namensnennung und Abbildung konkret zulässig ist (BGH NJW 2006, 599, 600 = https://www.telemedicus.info/urteile/222-IV-ZR-28604.html [7]). Dabei kann im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des mutmaßlichen Täters und des öffentlichen Informationsinteresses unter anderem auch die Schwere der zur Last gelegten Straftat für die Zulässigkeit einer Berichterstattung streiten.

Insoweit sind also bei einer Bildberichterstattung, die den Betroffenen zeigt,  die Vorschriften der §§ 22 ff. KUG und die dazu entwickelten Grundsätze zur zulässigen Bildberichterstattung zu beachten. Hierbei ist insbesondere relevant, dass ein Verdächtiger bei aufsehenerregenden Straftaten regelmäßig zur „Person der Zeitgeschichte“ i.S.v. § 23 KUG wird.

5. Die bloße Tatsache, dass gegen jemanden ein Ermittlungsverfahren läuft, rechtfertigt jedoch grundsätzlich noch keine (identifizierende) Berichterstattung (OLG Düsseldorf, AfP 1995, 500, 501). Genauso ist bei Beteiligung von Kindern und Jugendlichen Zurückhaltung bei der identifizierenden Berichterstattung geboten (BGH NJW 2006, 599, 600 = https://www.telemedicus.info/urteile/222-IV-ZR-28604.html [7]).

6. Stellt sich im Nachhinein der geäußerte Verdacht als falsch heraus oder erfolgt ein Freispruch, so sind die Medien gehalten, auch hierüber zu berichten (Pressekodex-RiLi 13.2 [8]).

7. Rechtsfolgen einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung können die üblichen medienrechtlichen Ansprüche sein, insbesondere Unterlassung, Berichtigung, Geldentschädigung und Schadensersatz.