Litigation-PR : der Blog

Recht haben, Recht bekommen und recht gut dastehen

Hartwin Möhrle (A&B One): Offene Kommunikation – kein Reinheitsgebot, schon gar nicht im juristischen Kontext

23. September 2009 | Autor: Gastblogger | Keine Kommentare Artikel drucken

“Litigation-PR : der Blog” begrüßt Gastautor Hartwin Möhrle. Im Folgenden lesen Sie die Quintessenz eines Beitrags für die „Deutsche Presseakademie“ (Depak) – fokussiert auf Litigation-PR. Dort finden Sie den gesamten Beitrag zum Anhören und als PDF-Datei.

Hartwin MöhrleVermutlich ist es einer seltsamen Allianz übermotivierter Journalisten, nach gesellschaftlicher Anerkennung dürstender PR-Berater und business-ethisch fehlgeleiteter Manager zu verdanken, dass unbedingte und immerzu „offene Kommunikation“ zum wahren Reinheitsgebot der Öffentlichkeitsarbeit mutiert ist.

Ein Irrtum, der besonders in der begleitenden Kommunikation juristischer Verfahren fatale Folgen haben kann. Hier geht es vielmehr um die präzise Abstimmung juristischer Strategien mit der öffentlichen Wirkkraft und Beeinflussbarkeit des jeweiligen Themas respektive Falles sowie der involvierten und handelnden Personen. Juristen und Kommunikationsberater tun gut daran, ihre Mandanten mit den jeweiligen negativen wie positiven Wechselwirkungen vertraut machen und sie damit auf ihr öffentliches Auftreten vorzubereiten.

Manchmal geht es schlicht darum, negative öffentliche Eskalationen zu verhindern oder einzudämmen. Manchmal bedarf es einer ausgeklügelten Kommunikationsstrategie, um eine Rechtsauffassung in wirksame öffentliche Meinungsbildung zu übersetzen. Wobei die Erfahrung zeigt: Juristisch starke Position können völlig untauglich, ja sogar schädlich für eine  öffentliche Inszenierung sein – und vice versa. Nach wie vor gilt: In Abwesenheit öffentlich beeinflussbarer Geschworenen beweisen unsere Gerichte – meistens jedenfalls – relativ große Unabhängigkeit von öffentlichem Druck. Entscheidungsrelevanter Einfluss durch strategische Litigation-Kommunikation bleibt also begrenzt. Dennoch kann sie helfen, zum Beispiel im Falle eines negativen Urteils, dass die Betroffenen öffentlich damit besser leben können als ohne kommunikative Vermittlung – erst recht bei juristisch eindeutigen, öffentlich jedoch umstrittenen Gerichtsentscheidungen.

Für die verfahrensbegleitende Kommunikation gilt demnach: offener und professioneller Umgang mit dem berechtigten öffentlichen und medialen Interesse. Das bedingt wahrhaftige Kommunikation, präzise Information, glaubwürdiges Verhalten und verbietet selbstverständlich Jonglagen mit Halbwahrheiten, fragwürdigen Interpretationen und allzu offensichtlichen Selbstfreisprüchen.

Über Hartwin Möhrle

Hartwin Möhrle ist geschäftsführender Gesellschafter der A&B ONE Kommunikationsagentur GmbH. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Corporate Communications, Corporate Media, Krisenkommunikation, Compliance und Issues Management, Human Resources und Organisationsentwicklung.

Artikel drucken

Kommentare

Kommentar abgeben





Autoren

About

Hallo Welt! Hier fehlt noch etwas Text!!!

Feed abonnieren

feedme

Suche

Admin

Victrix Causa