Mehr Berichterstattung über Rechtsstreitigkeiten
11. April 2011 | Autor: Kurzmelder | Keine Kommentare | Artikel drucken
Kläger-Daten verloren
7. April 2011 | Autor: Kurzmelder | Keine Kommentare | Artikel drucken
Erst durch eine EV wird`s zur Story
1. April 2011 | Autor: Jens Nordlohne | Keine Kommentare | Artikel drucken
Wie man erst durch den Einsatz juristischer Mittel medialen Druck und Aufmerksamkeit erzeugen kann, belegt aktuell die Kommunikationsstrategie der Gewerkschaft ver.di in der Auseinandersetzung mit dem Textilkonzern H&M. Worum geht es? H&M wurde von seinem Gesamtbetriebsrat am 14.03.2011 darüber informiert, dass es die Möglichkeit der telefonischen Raumüberwachung gegeben haben soll. Allerdings lagen weder Betriebsrat- noch Gewerkschaftsvertretern konkrete Erkenntnisse darüber vor, dass H&M Betriebsräte tatsächlich auch abgehört hat.
Die Fakten: Bei den in den Betriebsratsräumen installierten, handelsüblichen Geräten, gab es eine (zulässige) Telefonfunktion, bei der durch aktive Annahme/Eingabe am Gerät ein anderes Telefon zuschaltbar war. Um dieses Feature zu nutzen, hätte allerdings eine Tastenkombination am Gerät selbst eingegeben werden müssen. Die Führungskräfte von H&M haben jedoch keine Schlüsselgewalt über die Betriebsratsräumlichkeiten und waren bei Telefonaten der Betriebsräte wohl auch kaum zugegen. Eine heimliche Raumüberwachung war mit den betreffenden Geräten technisch ausgeschlossen.
Die Geschäftsführung von H&M reagierte dennoch sofort auf den Hinweis des Gesamtbetriebsrats und ließ sämtliche Telefonanlagen überprüfen. Dabei wurde die zulässige, technische Funktion des Zuschaltens deaktiviert.
Damit hätte die Geschichte ohne öffentliche Aufmerksamkeit enden können. Aber ver.di tätigte einen geschickten PR-Schachzug: Die Gewerkschaft erwirkte eine Einstweilige Verfügung beim Hamburger Arbeitsgericht und lancierte das Ergebnis an die Medien. Dass das Gericht letztendlich nur verfügte, die oben beschriebene Telefonfunktion technisch lahmzulegen, (was H&M schon vor Einreichung des Antrags veranlasst hatte), spielte für die Medien kaum noch eine Rolle. Mit diesem juristischen Schritt öffneten sich erst die Türen zu den Redaktionsstuben und die Story bekam Relevanz. Mit dem Ergebnis dürften die Kommunikationsstrategen von ver.di zufrieden sein: „H&M kann mithören„, „Abhöraffäre: Arbeitsgericht straft H&M mit einstweiliger Verfügung ab„, „Hat H&M die Funktion zur Raumüberwachung am Telefon zum Schnüffeln benutzt?„.
Eine Stellungnahme von H&M, die gestern an die Redaktionen verschickt wurde, hat bislang kaum Niederschlag gefunden.
Der Konzern kündigt nun seinerseits juristische Schritte gegen ver.di an.
Von Prinz(en) und Personen der Zeitgeschichte
25. März 2011 | Autor: Kurzmelder | Keine Kommentare | Artikel drucken
Während er der BILD eine höhere journalistische Qualität attestiert als noch vor 10 Jahren, zweifelt Medienanwalt Prof. Mathias Prinz manchmal sogar an der Herald Tribune. Weitere interessante Sichtweisen des Star-Anwalts zum Thema Recht und Kommunikation („Am besten ist Litigation-PR, wenn man sie nicht bemerkt.“) – auf planet interview.
In eigener Sache: PR Report Award 2011 für Litigation-PR
11. März 2011 | Autor: Jens Nordlohne | Keine Kommentare | Artikel drucken
Ausgangssituation
Zielsetzung des Projekts
Es galt, eine Kommunikationsstrategie zu entwickeln, die o.g. Risiken minimiert. Das Online-Unternehmen sollte auch in der Phase der vorläufigen Insolvenz als kompetent, glaubwürdig, vertrauenswürdig und sympathisch wahrgenommen werden. Es ging darum, herauszuarbeiten, dass sich das Unternehmen auf dem richtigen Weg befindet, technisch erfolgreich und wirtschaftlich erfolgversprechend agiert – und ausschließlich aufgrund von Unstimmigkeiten der Investoren in diese kritische Lage geraten ist. Gleichzeitig sollte es gegenüber neuen Investoren als höchst attraktives Unternehmen präsentiert werden. In enger Kooperation mit der PR-Abteilung, der Geschäftsleitung und dem vorläufigen Insolvenzverwalter, definierte Victrix Causa die Kernbotschaften:
- Der juristische Begriff „vorläufiger Insolvenzantrag“ bedeutet keine „Pleite“
- Das Unternehmen ist nicht in diese Situation geraten, weil es technologisch und wirtschaftlich nicht marktfähig ist, sondern, weil Investoren sich nicht einig wurden
- Das Unternehmen ist nach wie vor Technologie-Marktführer
- Es gibt die reelle Chance, gestärkt aus der Situation hervorzugehen
- Die GmbH akquiriert in der vorläufigen Insolvenz sogar Neukunden
- Es gibt großes Interesse potentieller Investoren
- Die Mitarbeiter arbeiten weiterhin motiviert – und gewohnt professionell – für die Kunden des Unternehmens
Diese Botschaften sollten folgenden Zielgruppen eindringlich vermittelt werden:
- Bestandskunden
- Mitarbeitern
- Branche (Marketing, Online-Werbung)
- Relevanter Öffentlichkeit
- Potentiellen Investoren
Angewandte Strategien und Methoden
Phase I
- Brief mit dem erarbeiteten Wording an Bestandskunden
- Mitarbeiterinformation mit Anhandgabe der Talkingpoints (Mitarbeiter = Fürsprecher!)
- Exklusivgespräch mit dem ichtigsten Journalisten der Branche, der die Hintergründe in seinem Blog darstellt
- Pressemitteilung des Unternehmens
- Pressemitteilung des Insolvenzverwalters
- Reaktives Beantworten journalistischer Anfragen mit Hilfe des „Blackbooks“
Phase II
- Hintergrundgespräche mit ausgewählten Journalisten der Key-Medien
- Pressemitteilung des Unternehmens
- Verkündung eines erfolgreichen Geschäftsabschlusses. (Die Bekanntgabe dieses Neugeschäftes wurde bewusst in einer kritischen Phase bekanntgegeben, um darzustellen, dass selbst in der vorläufigen Insolvenz Neukunden akquiriert werden!)
- Pressemitteilung des Insolvenzverwalters (Kernaussage: Großes Investoren-Interesse und der Betrieb läuft erfolgreich: „Uns ist großes Interesse potentieller Investoren entgegengebracht worden (…) Der Geschäftsbetrieb des Targeting-Unternehmens läuft darüber hinaus stabil – auch die Akquise von Neukunden verläuft erfolgreich.“
Phase III
- Gemeinsamer Messeauftritt mit dem neuen Investor auf der wichtigsten Branchenmesse 2010
- Pressemitteilung des Unternehmens
- Pressemittelung des Investors
- Pressemitteilung des vorläufigen Insolvenzverwalters
- Blogbeiträge auf dem Firmenblog
Ergebnis
- die vorläufige Insolvenz resultiere daraus, dass sich Alt-Investoren nicht einig wurden (und nicht, dass das Unternehmen schlecht aufgestellt sei)
- das Unternehmen verfüge über eine ausgereifte zukunftsfähige Technologie
- das Unternehmensei höchst attraktiv für potentielle Investoren
- kein Bestandskunde wegen des Insolvenzverfahrens abgesprungen
- erfolgreich Neukundenakquise erfolgt
- der bestehende Mitarbeiterstamm nahezu unverändert geblieben (vor allem Leistungsträger sind in dieser kritischen Zeit nicht von Bord gegangen)
- die Technologie des Unternehmens in der Branche und in den Medien nach wie vor als „State of the Art“ wahrgenommen worden
- die Anzahl und das Interesse neuer Investoren gestiegen, sodass der vorläufige Insolvenzverwalter sich zusammen mit der Geschäftsleitung des Unternehmens den „Wunschpartner“ unter den Investoren aussuchen konnte
Sieben Punkte zur Verdachtsberichterstattung
10. Oktober 2010 | Autor: Gastblogger | 3 Kommentare | Artikel drucken
Wir freuen uns, einen Beitrag von Thomas Mike Peters, Mitbegründer des Blogs Telemedicus, veröffentlichen zu dürfen. Telemedicus widmet sich Rechtsfragen der Informationsgesellschaft. Sein Beitrag soll einen kurzen Überblick zur Verdachtsberichterstattung vermitteln. Wiederum gilt: die Causa „Kachelmann“ lässt grüßen:
1. Verdachtsberichterstattung ist ein Privileg der Medien. Grundsätzlich darf bereits über den Verdacht einer Straftat oder eines sonstigen Missstandes berichtet werden, wenn daran ein besonderes öffentliches Informationsinteresse besteht. Weil das wiederum zur öffentlichen Vorverurteilung führen kann, gelten hierfür besondere Sorgfaltsmaßstäbe:
Über einen Verdacht darf nur dann berichtet werden, wenn an der Information ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit besteht. Hierzu ist es grundsätzlich notwendig, dass es sich um einen aktuellen Fall schwerer oder in anderer Weise hervorstechender Kriminalität handelt. In Einzelfällen kann aber auch ein Fall von kleiner oder mittlerer Kriminalität ein solcher Sachverhalt sein, der von öffentlichem Interesse ist und eine Verdachtsberichtserstattung rechtfertigt (LG Köln, AfP 2003, 563, 564).
2. Grundsätzlich kann auch ein sich später als falsch herausstellender Verdacht zum zulässigen Gegenstand der Berichterstattung gemacht werden. Allerdings sind an die Recherche erhöhte Anforderungen zu stellen: Es ist insbesondere eine Eigenrecherche vorzunehmen. Eine Bezugnahme auf das „Hörensagen“ ist demgegenüber genauso wenig ausreichend, wie eine einfache Bezugnahme auf ansonsten privilegierte Quellen (Nachrichtenagenturen, aber auch Pressemitteilungen der Justiz). Auch solche Quellen müssen in diesem Fall so weit wie möglich nachrecherchiert werden. Es muss insbesondere geprüft werden, ob eine Verlautbarung aus jenen Quellen nicht ihrerseits den geschützten Rahmen einer Verdachtsberichterstattung sprengt, etwa durch eine buchstäbliche öffentliche Vorverurteilung.
3. Im Zuge einer Verdachtsberichterstattung müssen stets auch Tatsachen und Argumente Berücksichtigung finden, die für die Unschuld des Betroffenen streiten (BVerfGE 35, 202, 232 = https://www.telemedicus.info/urteile/90-1-BvR-53672.html). Insbesondere muss dem Betroffenen Möglichkeit zur Stellungnahme geboten werden (BGH, NJW 2000, 1036, 1037 m.w.N. = BGHZ 143, 199 ff. = https://lexetius.com/1999,317). Der Betroffenen muss Gelegenheit haben, sich zu dem konkreten Verdacht zu äußern. Weiter muss diese Stellungnahme in die Berichterstattung eingehen.
4. Die Verdachtsberichterstattung darf keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten. Sie darf nicht den Eindruck erwecken, der Betroffene sei schon überführt. Eine durch Sensationslust gerprägte, bewusst einseitige oder verfälschende Darstellung ist unzulässig (BVerfG, NJW 2009, 350 ff. = https://www.bverfg.de/entscheidungen/qk20081127_1bvq004608.html; Ziffer 13 Pressekodex). Somit ist beispielsweise auf die Bezeichnung „mutmaßlicher Täter“ zurückzugreifen.
Im Verdachtsstadium ist eine identifizierende Berichterstattung wegen der Prangerwirkung für den Betroffenen nur dann zulässig, wenn in der Identität des Betroffenen ein eigener Informationswert liegt (BVerfG, NJW 2009, 350 ff. = https://www.bverfg.de/entscheidungen/qk20081127_1bvq004608.html; BGH, NJW 2000, 1036, 1037 m.w.N. = BGHZ 143, 199 ff. = https://lexetius.com/1999,317) und sie sich an die bereits genannten publizistischen Grundsätze hält. Das bedeutet: Die Zulässigkeit einer Verletzung der persönlichen Sphäre eines mutmaßlichen Täters durch eine Verdachtsberichterstattung wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Mit der Folge, dass stets eine Einzelfallentscheidung notwendig ist, wann eine Berichterstattung unter Namensnennung und Abbildung konkret zulässig ist (BGH NJW 2006, 599, 600 = https://www.telemedicus.info/urteile/222-IV-ZR-28604.html). Dabei kann im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht des mutmaßlichen Täters und des öffentlichen Informationsinteresses unter anderem auch die Schwere der zur Last gelegten Straftat für die Zulässigkeit einer Berichterstattung streiten.
Insoweit sind also bei einer Bildberichterstattung, die den Betroffenen zeigt, die Vorschriften der §§ 22 ff. KUG und die dazu entwickelten Grundsätze zur zulässigen Bildberichterstattung zu beachten. Hierbei ist insbesondere relevant, dass ein Verdächtiger bei aufsehenerregenden Straftaten regelmäßig zur „Person der Zeitgeschichte“ i.S.v. § 23 KUG wird.
5. Die bloße Tatsache, dass gegen jemanden ein Ermittlungsverfahren läuft, rechtfertigt jedoch grundsätzlich noch keine (identifizierende) Berichterstattung (OLG Düsseldorf, AfP 1995, 500, 501). Genauso ist bei Beteiligung von Kindern und Jugendlichen Zurückhaltung bei der identifizierenden Berichterstattung geboten (BGH NJW 2006, 599, 600 = https://www.telemedicus.info/urteile/222-IV-ZR-28604.html).
6. Stellt sich im Nachhinein der geäußerte Verdacht als falsch heraus oder erfolgt ein Freispruch, so sind die Medien gehalten, auch hierüber zu berichten (Pressekodex-RiLi 13.2).
7. Rechtsfolgen einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung können die üblichen medienrechtlichen Ansprüche sein, insbesondere Unterlassung, Berichtigung, Geldentschädigung und Schadensersatz.
Von Anfang an – Blick zurück in die Antike
23. September 2010 | Autor: Kurzmelder | Keine Kommentare | Artikel drucken
Einen sehr interessanten Beitrag zum Wechselspiel von juristischer- und kommunikativer Arbeit hat Simon Möller im juristischen Weblog Telemedicus veröffentlicht. Er weist darauf hin, dass öffentliche Meinung und Recht schon seit jeher eng miteinander verknüpft waren: Seit Beginn der professionellen Rechtsberatung kennen Anwälte die öffentliche Meinung als Werkzeug, das es einzusetzen gilt. Schon Marcus Tullius Cicero, der wohl bekannteste Rechtsanwalt des römischen Reichs, instrumentalisierte in seinen Reden vor Gericht geschickt die öffentliche Meinung. So gelang es ihm, auch überlegene Gegner zu schlagen.
Manipulation im Gerichtssaal
22. September 2010 | Autor: Jens Nordlohne | 1 Kommentar | Artikel drucken
…unter dieser Headline hat die FAZ das Thema Litigation-PR beleuchtet. Erhellt hat sie allerdings eher wenig. Die Geschichte ist klassisch zusammengestrickt: Man nehme einen Fall als „Aufhänger“:
„(…) das Bundesarbeitsgericht hat ihr ihren Job zurückgegeben. Den hatte die Kassiererin Barbara Emme – genannt Emmely – verloren, weil sie zwei Pfandbons unterschlagen (…) hatte. (…)Ein hohes Gericht lässt sich durch öffentliche Stimmungsmache beeindrucken.“
Dazu die These:
„Wer allein an die objektive Nüchternheit der Richter glaubt, unbeirrt Recht und Gesetz verpflichtet, unterschätzt die Spin-Doktoren. Das sind die Profis der Meinungsmache, sie kämpfen im Dienst von Verdi, Verbraucherschützern, von Unternehmen oder von ganz normalen Leuten, vorausgesetzt, die Bezahlung ist geregelt.“
Dann noch einen Protagonisten, der vermeintlich der These das Wort redet:
„Litigation PR bedeutet, die Wahrnehmung über einen Prozess oder Disput im besten Sinne des Kunden zu prägen.“
Und schon haben wir das Ergebnis:
„Manipulation im Gerichtssaal.“
Die Realität sieht anders aus. Das wurde deutlich sowohl auf dem 1. Deutschen Litigation-PR-Tag – als auch auf der Münchner Litigation-PR-Tagung, die in der vergangenen Woche in Zusammenarbeit mit der macromedia Hochschule für Medien und Kommunikation stattfand. Ja, es gibt Beispiele für den Versuch, die Gerichte zu beeinflussen. Diese sind jedoch größtenteils gescheitert. Siehe Falk/Tiedje. Litigation-PR, so wie es die spezialisierten, seriösen Berater verstehen, verfolgt die Ziele, die sich an „Fitzpatrick`s Objectives“ orientieren. Das hat mit der Berichterstattung rund um Emily nichts zu tun. Diese Art Medienarbeit trägt größtenteils die aggressive Handschrift der Gewerkschafts-Kommunikationsprofis, für die ein solcher Fall ein gefundenes Fressen für eine aufmerksamkeitsstarke Kampagne darstellt. Allerdings nicht für Barbara Emme, sondern für die Gewerkschaft selbst. Frau Emme ist hierbei nur Mittel zum Zweck und könnte sich ohnehin den „vierstelligen Tagessatz“ eines Beraters – wie ihn die FAZ vermutet – nicht leisten. Die Autorin weist ja auch selbst am Ende des Artikels darauf hin, dass es wohl keine Berater waren, die da eine strategische Kommunikation für die Kassiererin ersonnen haben. Der geneigte Leser fragt sich spätestens jetzt, was dieses Beispiel ihm denn dann sagen soll.
Kaum glauben kann man das Zitat von Herrn Güttler, Chef des Branchenverbands GPRA. Sollte er tatsächlich in einem Atemzug gesagt haben, dass Litigation-PR „längst zum Portfolio (…) seriöser Agenturen gehört“, und es jetzt (von eben jenen seriösen Agenturen?!) vermehrt Kommunikationsstrategien gibt, die auf Gerichte und Staatsanwaltschaften abzielen? Wenn dem so ist, gibt es dafür nur eine Erklärungen: Die von Herrn Güttler erwähnten Agenturen bieten eine Dienstleistung an, die sie nicht verstehen – was prinzipiell unseriös ist.
Allerdings fiel eines auf den bislang stattgefundenen Fachtagungen rund um das Thema Litigation-PR tatsächlich (negativ) auf: Unter vielen PR-Agenturen scheint sich der Trend zu verbreiten, mit Hilfe des „Produkts“ Litigation-PR ihren Bauchladen der Kommunikationsdienstleistungen erweitern zu wollen. Dass sie dieses Angebot aufgrund der facettenreichen Herausforderungen und des nötigen Knowhows vielleicht nicht immer offerieren sollten, steht auf einem anderen Blatt – oder hoffentlich bald in der FAZ.
Heiter bis wolkig – Der Medienfall Kachelmann
9. August 2010 | Autor: Kurzmelder | Keine Kommentare | Artikel drucken
Dass eine These im Litigation-PR-Blog von der Bildzeitung gestützt wird, ist schon einen Eintrag wert . Gerade hat auch das PR-Journal einen Gastbeitrag zum Thema veröffentlicht. Wir freuen uns auf weitere (kontroverse) Diskussionen.
Fünf Fragen an Rolf Kopel, Jurist und Redakteur des Platow Briefs
7. August 2010 | Autor: Gastblogger | Keine Kommentare | Artikel drucken
1. Frage: Wie erreicht ein Anwalt am ehesten eine positive (Medien-)Aufmerksamkeit für einen Mandanten?
Wichtig ist zum einen, dass der Anwalt offen und ehrlich mit den Journalisten umgeht und sich vor allem gesprächsbereit zeigt, wenngleich das häufig eher Wunschdenken ist. Zum anderen sollte ein Anwalt in der Lage sein, auch komplizierte Sachverhalte kurz und prägnant zu erklären, damit auch ein Laie die Situation schnell nachvollziehen kann. Zudem ist es sicherlich förderlich, wenn er den Fall spannend „verkaufen“ kann.
2. Frage: Was sollte er auf keinen Fall versuchen?
Sich mehr in den Vordergrund zu rücken als seinen Mandanten. Ferner sollte er mit den Journalisten keine Spielchen treiben. Der Schuss geht bestimmt nach hinten los.
3. Frage: Wer kommuniziert besser: Rechtsanwalt oder Staatsanwalt?
Das ist sicherlich von Fall und zu Fall unterschiedlich, aber grundsätzlich würde ich sagen, dass es einem erfahrenen Rechtsanwalt leichter fällt, mit den Medien zu kommunizieren. Dies vor allem auch deshalb, weil Rechtsanwälte in der Regel deutlich häufiger mit den Medien zu tun haben und es auch mehr zu ihrem Job gehört, als dies bei Staatsanwälten der Fall ist.
4. Frage: Lassen sich Richter von einer Medienberichterstattung in ihrer Entscheidungsfindung beeinflussen?
Ich glaube nicht, dass der Einfluss der Berichterstattung soweit geht, dass ein Richter letztlich zu einem anderen Urteil kommt. Allerdings kann ich mir durchaus vorstellen, dass auch Richter sicherlich die Berichterstattung ihres Prozesses verfolgen und möglicherweise auch die Urteilsbegründung etwas medienfreundlicher aufbereitet wird. Aber das Ergebnis selbst wird davon meiner Meinung nach nicht tangiert.
5. Frage: In welchem konkreten Fall hätten Sie dazu geraten, Litigation-PR-Experten einzusetzen?
Einen konkreten Fall möchte ich nicht benennen. Allerdings denke ich, dass es ohnehin mittlerweile an der Tagesordnung ist, dass zumindest bei den großen Fällen, die eine entsprechende Medienpräsenz erzeugen, eine entsprechende PR-Maschinerie im Hintergrund aktiv ist.
Über Rolf Kopel
Rolf Kopel ist Jurist und seit 2006 Mitglied der Redaktion des Platow Briefs. Zuvor sammelte er journalistische Erfahrungen bei einem Wirtschafts- und Rechtsverlag in Münster. Neben seiner schwerpunktmäßigen Tätigkeit im Ressort Börse ist er bei Platow auch für die Beilage Platow Recht verantwortlich, die seit Anfang 2008 wöchentlich erscheint.